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Erwerbsschaden

Der Erwerbsschaden ist ein Vermögensschaden, verursacht durch die Beeinträchtigung der Arbeitskraft.  Zu ersetzen ist aber nicht nur entgangener Lohn, sondern alle wirtschaftlichen Nachteile, die damit im Zusammenhang stehen.  

 

Zum Beispiel:

  • Lohn/Gehalt inklusive Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und sonstige Sonderzahlungen. Die Berechnung erfolgt wahlweise nach Brutto- oder Nettolohnmethode.
  • Nebeneinkünfte
  • Ausfall von Eigenleistungen z.B. beim geplanten Hausbau.
  • Gewinn bei Selbstständigen mit verschiedenen Berechnungsmöglichkeit (abstrakt, auf der Grundlage der Vorjahresergebnisse oder konkret bei entgangenen Geschäften oder Kosten einer Ersatzkraft).
  • Versicherungsrechtliche Nachteile (Beitragszuschläge)).

 

Der Geschädigte muss die Auswirkungen auf sein Erwerbseinkommen konkret darlegen und nachweisen. 

Der Erwerbsschaden erstreckt sich auch auf zukünftige Schäden. Hierfür ist eine Prognose erforderlich, wie sich der Geschädigte beruflich ohne den Unfall weiter entwickelt hätte.

Zum Nachweis genügt allerdings bereits eine erhebliche Wahrscheinlichkeit. Es müssen aber vom Geschädigten alle möglichen und relevanten Anknüpfungstatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt werden.  

 

Besondere Relevanz hat dies bei Kindern, Schülern, Studenten, also all denjenigen, die vor dem Unfall noch keinen Beruf ausgeübt haben. Je jünger der Betroffene ist, desto schwieriger die Prognose.

Es ist aber davon auszugehen, dass es einem jungen Menschen aber in der Regel gelungen wäre, den Einstieg in das Berufsleben zu finden und ein gewisses Einkommen zu erzielen. 

Hilfreich für eine Einschätzung und die erforderliche Darlegung können sein:

  • Besondere Fähigkeiten
  • begonnene Schul- oder Berufsausbildungen.
  • evtl. die Berufe von Eltern und Geschwistern (familiäre Prägung)
  • Entwicklung nach dem Unfall.

 

Verbliebene Arbeitskraft ist schadensmindernd zu berücksichtigen. Hierfür ist der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig. Gelingt dem Schädiger dieser Nachweis, muss der Geschädigte darlegen und beweisen, dass er alles Erforderliche unternommen hat, die ihm verbliebene Arbeitskraft anzubieten und einzusetzen. Diese mögliche Erwerbstätigkeit muss dem Geschädigten aber nach Ausbildung, Begabung, Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbar sein, sonst wirkt sie sich nicht schadensmindernd aus. Der Geschädigte ist allerdings verpflichtet an Umschulungen teilzunehmen oder soweit zumutbar auch medizinische Maßnahmen durchzuführen.

 

Die Ersatzpflicht ist auf den Zeitpunkt begrenzt, zu dem die Erwerbstätigkeit des Geschädigten auch ohne den Unfall geendet hätte ( Eintritt des Rentenalters). Bei Selbstständigen sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich (mutmaßliche Leistungsbereitschaft und Zukunftsplanung)

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Sander | Rechtsanwälte für Unfallregulierung und Personenschaden