Die Durchsetzung eines Haushaltsführungsschadens ist sehr aufwendig. Es kann sich aber durchaus um eine gravierende Schadensposition handeln, die die Mühe lohnt.
Bei Hinterbliebenen kann es sich um einen Unterhaltsschaden handeln, den sie dadurch erleiden, dass der Verstorbene seinen ihnen gegnüber bestehenden Unterhaltspflichten nicht mehr nachkommen kann. Andere Personen, Unterhaltspflichtige die den Unterhalt in Form der Haushaltsführung nicht leisten können, erleiden einen Erwerbsschaden.
Bei Denjenigen, die einen Unterhaltsanspruch haben, kann ein Schaden unter dem Gesichtspunkt vermehrter Bedürfnisse eintreten. Beim „Haushaltsführungsschaden“ handelt es sich genaugenommen um verschiedene Ansprüche. Egal wie die richtige dogmatische Begründung ist, die Schadensberechnung ist weitgehend gleich.
a) Konkrete Schadensberechnung
Sie erfolgt wenn z.B. wegen der Unfallfolgen eine Haushaltshilfe beschäftigt werden muss, die Aufgaben übernimmt, die sonst vom Verletzten erbracht worden wären. Dann sind die hierfür erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen. Dies gilt aber nur dann, wenn die Leistungen nicht ohnehin von anderen Familienmitgliedern zu erbringen sind. Es kommt also auf die konkrete Rollenverteilung im Haushalt der Familie an. Zu erstatten ist der Bruttolohn der Aushilfe.
b) Fiktive Schadensabrechnung
Möglich ist aber auch eine fiktive Schadensberechnung, wenn keine Hilfskraft beschäftigt wird, also tatsächlich nichts bezahlt wird. Der Schaden ist nach §287 ZPO zu schätzen. Grundlage ist der Vergleich mit erforderlichen Kosten einer Hilfskraft in zeitlicher Hinsicht und in Hinsicht auf die Lohnhöhe. Ersetzt wird dann aber nur der Nettolohn.
Zur Ermittlung des Beeinträchtigungsfaktors kann bei typischen Verletzungen teilweise auf Tabellenwerke zurückgegriffen werden, teilweise werden aber auch aufwendige und teure arbeitsmedizinische Sachverständigengutachten benötigt.
Festzustellen ist auch in welchem Umfang der Verletzte tatsächlich im Haushalt tätig war. Denn nur in diesem Umfang kann natürlich Ersatz verlangt werden. Bei der Feststellung kommt es auf den konklreten Haushalt nach Göße und Mitgliederzahl an. Auch hier können tabellen bei typischen haushalten herangezogen werden.
Die anzusetzende Lohnhöhe bestimmt sich auch nach dem Umfang und der Art des Haushalts bzw. des zum Vergleich heranzuziehenden Berufes.
Sie sehen: Einfach ist die Ermittlung nicht. Wenn Sie aber in Gedanken mal Ihren Fall durchspielen, werden Sie erkennen wie schnell man zu ganz erheblichen Forderungshöhen gelangen kann.